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Lohmarer Nachbarbuch von 1767

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Nachbarbuch von 1767
Nachbarbuch von 1767
Auszug Nachbarbuch
Auszug Nachbarbuch

Das Dorf Lohmar (Honschaft, Nachbarschaft) hatte um 1770 rund 160 Einwohner, die in etwa 50 Häusern wohnten. Aus dem Wertier- und Landmaßbuch von 1746 sind die Bestitzverhältnisse zu entnehmen. Zu dieser Zeit bestehen in Lohmar an Höfen das Pastoratsgut (Widdenhof), der Backeshof, der Frohnhof, der Pützerhof, der Bachhof, der Burghof, das Korfer Gut, der Vogtshof, Steinhof, Wolfshof, Nietterhof, Rengrathsgut. Die vielen Einzelhöfe erweckten den Eindruck, als ob sich ein Höfeverband zu einem Dorf zusammengeschart hätte. Zwischen den Höfen entstanden im Laufe der Zeit die vielen Kleinsiedlungen, so dass die ursprünglich getrennten Ortsteile Burg, Kirchdorf, Ober- und Unterdorf zusammenwuchsen.

Die Angelegenheiten des dörflichen Gemeinschaftslebens regelte das Lohmarer Nachbarbuch. Es war am 10. November 1767 neu angelegt und von 23 Einwohnern unterschrieben worden, nachdem das alte Nachbarbuch von 1581/1644 verschlissen und unleserlich geworden war. Bereits die Präambel des Lohmarer Nachbarrechts geht unmissverständlich auf die enge Bindung der Dorfgemeinde mit dem Erbenwald ein. Übersetzt in die heutige Sprache heißt es: "Gleichwie bekannt ist, dass das Dorf Lohmar berechtigt ist, im Lohmarer Wald Stock und Sprock (dürres Holz) zu sammeln, das Vieh im Weid- und Schweidgang (Schweidgang meint eine allgemein und gemeinsam  genutzte Fläche zum Weiden des Viehs)  zu hüten, wie auch zur Eckerzeit den Auftrieb der Schweine nach Ordnung des Waldbuches vorzunehmen, sowie gemeinschaftlich das nötige Gras als Viehfutter zu krauten, so wird jetzt festgestellt, dass durch die Vermehrung der Haushaltungen im Dorf und durch Unangesessene aus anderen Orten Tag und Nacht Leute in den Wald schleichen und dadurch die Dieberei mehr und mehr zunimmt." Das Nachbarbuch enthält insgesamt 40 Punkte oder Paragraphen. Die meisten sind mit Strafen (Geldbußen) bewehrt). Im Punkt 33 heißt es zum Beispiel: Beim Verlassen des Dorfes oder der Rückkehr soll ein jeder Nachbar die Dorftore verriegeln. Falls Tore offenstehen, sind die Nachbarn zum Verschließen verpflichtet, bei einer Strafe von 12 Albus (1 Reichstaler = 78 Albus).

In dem Dokument ist das Nachbarbuch ausführlich beschrieben.

Information

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Quellenangabe

Lohmarer Heimatblätter Nr. 4 S. 5 - 15

Lohmarer Heimatblätter Nr. 14 S. 77

Stadt Lohmar, Sonderausgabe der Lohmarer Heimatblätter, Januar 1991

Heinrich Hennekeuser, Der Lohmarer Erbenwald, Mai 2015

Wilhelm Pape, Siedlungs- und Heimatgeschichte der Gemeinde Lohmar, 1983

Autor(en)

Bernhard Walterscheid-Müller
Zuletzt angesehen:22.04.2024, 14:36
Bisher angesehen:814 mal

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