Mühlenweg
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Die Fotografie der 1920er Jahre zeigt das angeschnittene Fachwerkhaus am Griesberg, Mühlenweg (Ecke Mühlen- bzw. Auelsbach), das Gebiet zwischen der unteren Buchbitze und der Kieselhöhe, direkt im Anschluss an der Lohmarer Mühle. Beim Haus in der Mitte, kurz vor dem Grundstück des ehemaligen Schmitthofs, handelt es sich um das Fachwerkgebäude der Eheleute Katharina und Wilhelm Kurtsiefer (heute Fam. Samorey), Mühlenweg 40. Der Mühlenweg, der über die Brücke des Mühlenbachs (Auelsbach) führt, ist noch nicht befestigt. Der Bach fließt noch das letzte Stück in der offenen Vorflut ehe er in der Verrohrung der Bachstraße verschwindet.
Diese Aufnahme aus den 1930er Jahren zeigt die Lohmarer Mühle der Familie Pilgram in der Buchbitze am Fuß des alten Griesberges (Kieselhöhe) im Oberdorf von Lohmar. Die Mühle wird 1493 erstmals im Rent- und Lagerbuch von Blankenberg als Zwangmühle der Burgherren von Reven genannt. 1974/75 musste das Mühlengebäude einem kleinen Gewerbebetrieb des Fischzuchtsbetriebes der Familie Pilgram Platz machen. Das letzte Wasserrad der Mühle wurde – wenn auch stark restauriert – in der Gutmühle (Restaurant „Auszeit“) im Wahnbachtal wieder eingebaut. Der Mühlbach (Auelsbach) links des Weges ist nur ansatzweise zu erkennen.
Diese Fotografie um 1930 Jahren zeigt im Vordergrund einen Teil der Buchbitze, vom Abzweig Mühlenweg aus gesehen. Links ist das Fachwerkhaus gegenüber der Pilgrams Mühle in der Gewanne „im Mühlengarten“. Es wurde zuletzt von den Eheleuten Brungs bewohnt. Bis vor dem ersten Weltkrieg befand sich in dem Haus ein offener Boosen (Kamin). An einem Haken über dem Feuer hing der Kochkessel. Durch die offene Haustür war die "ahl Herchenbachs Möhn" ihre "Erdemutz, auch Erdebief (Tonpfeife)" rauchend zu sehen. Rechts ist das Mühlenrad der Pilgrams Mühle zu sehen. Im Jahre 1493 erhielten die Besitzer der Burg, die Familie von der Reven, vom Landesherrn, dem Grafen von Berg, das Recht, auf ihrem Grund eine Mühle zu errichten. Von besonderer Bedeutung waren die Zwang- und Bannrechte des Grundherrn, der z.B. seine Hintersassen (die von einem Herrn dinglich abhängig waren) zwang, nur in seiner Mühle mahlen zu lassen, wofür eine Abgabe zu entrichten war.
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